Startseite » Meta darf auf Facebook- und Instagram-Daten für KI-Training zugreifen

Meta darf auf Facebook- und Instagram-Daten für KI-Training zugreifen

Meta darf öffentliche Nutzerdaten von Facebook für KI-Training nutzen

Verbraucherschützer haben einen Eilantrag gestellt, um Meta den Zugriff auf Facebook- und Instagram-Daten für das KI-Training zu untersagen. In einem Eilverfahren hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Meta für das Training seiner KI-Software Meta AI Nutzerdaten aus Facebook und Instagram verwenden darf. Nutzer haben jetzt noch Zeit, der Datennutzung durch Meta zu widersprechen.

In einem Eilverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass Meta auf Nutzerbeiträge aus Facebook und Instagram zugreifen darf, um seine KI-Software zu trainieren (Az. 15 UKI 2/25). Am 27. Mai 2025 will Meta mit dem Zugriff auf diese Daten beginnen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte geklagt und ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Verstoß gegen das europäische Datenschutzrecht begründet. Noch bis zum 26. Mai können Nutzer der Datenverwendung widersprechen. Alternativ dazu können sie ihr Profil auf nicht-öffentlich stellen.

Berechtigtes Interesse von Meta

Meta will die Daten aus öffentlichen Beiträgen erwachsener Nutzer von Facebook und Instagram für das Training seiner KI-Software verwenden. Der Konzern teilte den Nutzern mit, dass dies aus berechtigtem Interesse zur Entwicklung und Verbesserung der KI erfolgt. Meta darf die Daten verwenden, wenn die Kunden nicht aktiv widersprechen. Das gilt für alle öffentlichen Daten auf Nutzerkonten. Nicht betroffen sind private Nachrichten und WhatsApp. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und die irische Datenschutzbehörde (DPC) halten die Verwendung der Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer für das KI-Training für zulässig. Das OLG Köln vertritt ebenfalls diese Auffassung, da sich Meta auf ein berechtigtes Interesse nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beruft. Meta verfolgt mit der Nutzung der Daten für das KI-Training einen legitimen Zweck.

Verbraucherschützer sind für aktive Zustimmung

Richter OIiver Jörgens sagte in der mündlichen Urteilsbegründung, dass Meta glaubhaft gemacht habe, Namen, Telefonnummern oder Kontonummern herauszufiltern. Die Eilentscheidung des OLG Köln ist nicht anfechtbar. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will die Beantragung eines Hauptsacheverfahrens prüfen.

Die Verbraucherschützer sprechen sich weiterhin dafür aus, dass Verbraucher eine aktive Zustimmung zur Nutzung ihrer Daten für das KI-Training geben müssen. Sie sollten ihr souveränes Mitspracherecht behalten und nicht nur die Möglichkeit für einen Widerspruch haben.

Quellen: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, OLG Köln, Golem, the decoder, zdf heute
Written by
Maria Lengemann ist 37, Gamerin aus Leidenschaft, Thriller-Autorin und Serienjunkie. Sie ist seit 14 Jahren selbstständig und journalistisch auf den Hardware- und Gaming-Bereich spezialisiert.

Have your say!

0 0

Antwort schreiben

Your email address will not be published.

You may use these HTML tags and attributes: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Lost Password

Please enter your username or email address. You will receive a link to create a new password via email.